(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über die Überlassung und den Betrieb der Software „ThekenPilot" sowie über die damit verbundenen Dienst- und Werkleistungen und den Kauf von Hardware zwischen der Druckerei Huwig GmbH, Goethestraße 50, 66292 Riegelsberg, Amtsgericht Saarbrücken HRB 12749 (nachfolgend „Anbieter") und dem Kunden.
(2) Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, an juristische Personen des öffentlichen Rechts und an öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB kommt nicht zustande. Ein Widerrufsrecht besteht daher nicht.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, seine Unternehmereigenschaft auf Verlangen nachzuweisen (z. B. Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer).
(4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Anbieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn der Anbieter in Kenntnis solcher Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.
(5) Vertrags- und Verhandlungssprache ist Deutsch. Übersetzungen dieser AGB oder der Website dienen nur der Verständigung; maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Fassung.
(1) Der Anbieter stellt dem Kunden die Software „ThekenPilot" als über das Internet nutzbare Anwendung (Software as a Service) für die Dauer des Vertrags zur Verfügung. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus den gebuchten Modulen bzw. dem gebuchten Paket gemäß Angebot und Auftragsbestätigung; welche Module buchbar sind, richtet sich nach der Betriebsart des Kunden (Gastronomiebetrieb mit Speisekarte oder Betrieb ohne Speisekarte). Buchbar sind insbesondere:
(2) Hardware. Hardware — insbesondere Kassenterminal (Laden-Zentrale), Kassenlade, Bondrucker, Abspielgeräte für die TV-Werbung (Einplatinenrechner, z. B. Raspberry Pi), Bildschirme und Handscanner — wird dem Kunden verkauft. Der Kauf erfolgt durch gesonderten Kaufvertrag nach Angebot des Anbieters. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentum des Anbieters (Eigentumsvorbehalt). Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Die TSE ist kein Kaufgegenstand; sie ist Bestandteil des Moduls Kasse (Absatz 1).
(3) TSE-Vorgänge. Je Laden umfasst der Betrieb der TSE bis zu 10.000 signierte Kassenvorgänge je Kalendermonat (Fair-Use-Kontingent des TSE-Dienstes). Ein Kassenvorgang ist jede von der TSE signierte Transaktion, insbesondere Beleg, Bestellung, Kassenbewegung und Abschluss; ein Bon kann daher mehrere Kassenvorgänge umfassen. Wird das Kontingent in zwei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten überschritten, stimmen die Parteien eine Anpassung ab. Der Anbieter darf den Betrieb der TSE wegen einer Überschreitung nicht ohne diese Abstimmung einstellen.
(4) Keine Zahlungsdienstleistung. Zahlungen der Gäste des Kunden im Online-Bestellsystem werden über einen Zahlungsdienstleister abgewickelt und fließen unmittelbar auf ein auf den Kunden lautendes Konto bei diesem Dienstleister. Der Anbieter wird zu keinem Zeitpunkt Zahlungsempfänger, Treuhänder oder Inkassostelle. Zwischen dem Kunden und dem Zahlungsdienstleister besteht ein eigenes Vertragsverhältnis zu dessen Bedingungen und Entgelten.
(5) Beschaffenheitsangaben in Werbematerialien, Produktbeschreibungen oder auf der Website sind Leistungsbeschreibungen und keine Garantien. Eine Garantie übernimmt der Anbieter nur, wenn sie ausdrücklich in Textform als solche bezeichnet ist.
(1) Darstellungen des Leistungsangebots auf der Website oder in Werbemitteln sind freibleibend und stellen kein bindendes Angebot dar. Der Vertrag kommt durch schriftliches oder elektronisches Angebot des Anbieters und dessen Annahme durch den Kunden zustande, spätestens mit Bereitstellung des Zugangs und dessen Nutzung durch den Kunden.
(2) Laufzeit. Der Vertrag beginnt mit der Bereitstellung des Zugangs. Er hat eine Mindestlaufzeit von sechs Monaten. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit läuft er auf unbestimmte Zeit weiter und kann von beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. Eine Kündigung zum Ablauf der Mindestlaufzeit ist unter Einhaltung derselben Frist möglich.
(3) Für das Pflege-Abo gilt Absatz 2 entsprechend, soweit im Angebot nichts anderes vereinbart ist.
(4) Kündigungen bedürfen der Textform (z. B. E-Mail). Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Seiten unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Anbieter insbesondere vor, wenn der Kunde mit der Zahlung fälliger Entgelte in Höhe von zwei vollen Monatsentgelten in Verzug ist oder trotz Abmahnung erheblich gegen § 5, § 7 oder § 11 verstößt.
(5) Sperre bei Zahlungsverzug. Befindet sich der Kunde mit der Zahlung fälliger Entgelte in Verzug, kann der Anbieter den Zugang zur Software bis zum vollständigen Ausgleich sperren. Der Sperre gehen eine Mahnung in Textform und eine Nachfrist von mindestens zehn Kalendertagen voraus; die Sperre wird darin ausdrücklich angekündigt. Die Zahlungspflicht des Kunden besteht für den Zeitraum der Sperre fort. Nach Ausgleich schaltet der Anbieter den Zugang unverzüglich wieder frei. Der Kunde ist gehalten, für den Fall einer Sperre betriebliche Vorkehrungen zu treffen; auf seine kassenrechtlichen Pflichten nach § 10 wird ausdrücklich hingewiesen.
(1) Es gelten die im Angebot bzw. in der zum Vertragsschluss gültigen Preisliste genannten Entgelte. Die Vergütungsstruktur besteht aus einem monatlichen Entgelt für die gebuchten Module bzw. das gebuchte Paket, einem einmaligen Einrichtungsentgelt je Paket bzw. bei einzeln gebuchten Modulen nach Angebot (Übernahme der Speisekarte, Aufbau vor Ort, Schulung), gegebenenfalls dem Entgelt für das Pflege-Abo nebst Entgelten für über das Kontingent hinausgehende Werbe-Aktionen sowie dem Kaufpreis für Hardware laut Angebot (§ 2 Abs. 2).
(2) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(3) Zahlung ausschließlich per SEPA-Lastschrift. Monatliche Entgelte werden monatlich im Voraus abgerechnet und sind zu Beginn des jeweiligen Abrechnungsmonats fällig. Der Kunde erteilt dem Anbieter zu Vertragsbeginn ein SEPA-Firmenlastschrift- oder SEPA-Basislastschriftmandat und hält es während der gesamten Vertragslaufzeit aufrecht; eine andere Zahlungsweise ist nur nach ausdrücklicher Vereinbarung in Textform möglich. Einmalige Entgelte (insbesondere das Einrichtungsentgelt) werden mit Rechnungsstellung fällig und ebenfalls eingezogen.
(4) Die Rechnung gilt zugleich als Vorabankündigung des Einzugs (Pre-Notification); die Ankündigungsfrist wird auf fünf Kalendertage vor dem Einzug verkürzt. Der Kunde sorgt für ausreichende Deckung des Kontos. Kosten einer vom Kunden zu vertretenden Rücklastschrift — insbesondere Bankentgelte — trägt der Kunde; der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt ihm unbenommen.
(5) Preisanpassung. Der Anbieter ist berechtigt, die Entgelte für wiederkehrende Leistungen frühestens nach Ablauf der Mindestlaufzeit anzupassen. Eine Anpassung wird dem Kunden mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. Der Kunde kann den Vertrag in diesem Fall bis zum Wirksamwerden der Erhöhung zu deren Zeitpunkt außerordentlich kündigen; auf dieses Recht wird in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Kündigt der Kunde nicht, gilt die Anpassung als angenommen. Erhöhungen, die lediglich eine Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer weitergeben, gelten nicht als Preisanpassung im Sinne dieser Regelung.
(6) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
(1) Der Kunde stellt auf eigene Kosten die betrieblichen Voraussetzungen für den Betrieb bereit, insbesondere einen funktionsfähigen Internetzugang mit ausreichender Bandbreite, eine unterbrechungsfreie Stromversorgung der eingesetzten Geräte, geeignete Aufstellorte sowie — soweit für die Anbindung erforderlich — ein betriebsbereites Netzwerk (WLAN oder Kabel).
(2) Der Kunde ist für die inhaltliche Richtigkeit und Aktualität seiner Daten verantwortlich, insbesondere für Speisekarte, Preise, Öffnungszeiten, Liefergebiete und Unternehmensangaben.
(3) Allergene und Zusatzstoffe. Der Kunde ist allein verantwortlich für die vollständige, richtige und aktuelle Angabe der kennzeichnungspflichtigen Allergene (Anhang II der Verordnung [EU] Nr. 1169/2011) und Zusatzstoffe sowie für sonstige lebensmittelrechtliche Pflichtangaben — auch dort, wo Angaben aus einer bestehenden Karte, aus einem Portal oder aus einer Vorlage übernommen wurden. Der Anbieter stellt hierfür lediglich die technischen Eingabemöglichkeiten bereit; er schuldet keine fachliche Prüfung dieser Angaben. Dies gilt auch, wenn der Anbieter Angaben im Rahmen des Pflege-Abos nach Weisung des Kunden einpflegt: Der Kunde bleibt für den Inhalt verantwortlich und hat eingepflegte Änderungen unverzüglich zu prüfen.
(4) Der Kunde bewahrt Zugangsdaten sorgfältig auf, gibt sie nicht an Unbefugte weiter, richtet Benutzerkonten für sein Personal getrennt ein und meldet dem Anbieter den Verdacht eines Missbrauchs unverzüglich.
(5) Der Kunde benennt einen Ansprechpartner und wirkt bei der Störungsbeseitigung mit, insbesondere durch Beschreibung des Fehlerbildes und durch Zugang zu den betroffenen Geräten während der üblichen Geschäftszeiten.
(6) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, verlängern sich Leistungsfristen angemessen; Mehraufwand des Anbieters wird nach dessen jeweils gültigen Stundensätzen vergütet.
(1) Der Anbieter betreibt die Software in einem Rechenzentrum in Deutschland. Er schuldet eine Verfügbarkeit der Anwendung von 97 % im Jahresmittel, gemessen am Übergabepunkt des Rechenzentrums zum Internet.
(2) Nicht als Ausfallzeit gelten angekündigte Wartungsfenster, Zeiten höherer Gewalt, Störungen außerhalb des Einflussbereichs des Anbieters (insbesondere Ausfälle des Internetzugangs, des Stroms oder der Hardware beim Kunden sowie Störungen bei Vorleistungserbringern wie Zahlungsdienstleister, TSE-Dienst oder Plattformen Dritter) sowie Ausfälle, die der Kunde zu vertreten hat.
(3) Wartung und Updates finden nachts statt. Planmäßige Wartungsarbeiten und das Einspielen von Updates führt der Anbieter im Zeitfenster zwischen 3:00 und 6:00 Uhr durch — also außerhalb der Öffnungszeiten von Gastronomiebetrieben. Führen sie zu einer Unterbrechung, kündigt der Anbieter sie mindestens 24 Stunden vorher in Textform oder in der Anwendung an. Unaufschiebbare Arbeiten zur Abwehr von Sicherheitsrisiken, Datenverlust oder Störungen darf der Anbieter jederzeit und ohne Vorlauf durchführen; er hält die Beeinträchtigung dabei so gering wie möglich und unterrichtet den Kunden unverzüglich.
(4) Updates. Der Anbieter entwickelt die Software fortlaufend weiter. Updates und Weiterentwicklungen sind im monatlichen Entgelt enthalten und werden im Wartungsfenster nach Absatz 3 eingespielt. Der Anbieter darf den Leistungsumfang ändern, soweit die Änderung dem Kunden zumutbar ist — insbesondere wenn sie der Fehlerbeseitigung, der Sicherheit, dem Datenschutz, der Anpassung an geänderte Rechtslage oder an geänderte Schnittstellen Dritter dient — und der vertraglich vereinbarte Kernnutzen erhalten bleibt. Entfällt eine wesentliche Funktion dauerhaft ersatzlos, kann der Kunde den Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen.
(5) Der Kunde ist verpflichtet, für den Betrieb erforderliche Aktualisierungen der vom Anbieter gelieferten Geräte und der Anbindungssoftware zuzulassen und ihre Installation nicht zu behindern.
(1) Auf Wunsch des Kunden kann der Anbieter über die Software Beiträge auf den eigenen Konten und Profilen des Kunden veröffentlichen — insbesondere auf Instagram, auf einer Facebook-Seite und im Google-Unternehmensprofil. Die Konten und Profile werden vom Kunden gehalten; sie werden durch die Nutzung von ThekenPilot nicht auf den Anbieter übertragen.
(2) Der Anbieter wird ausschließlich im Auftrag und nach Freigabe des Kunden tätig. Eine Veröffentlichung erfolgt nur aufgrund einer Auslösung durch den Kunden in der Anwendung oder aufgrund einer Weisung des Kunden im Rahmen des Pflege-Abos. Ohne Freigabe des Kunden veröffentlicht der Anbieter keine Beiträge.
(3) Der Kunde erteilt die erforderlichen Zugriffsrechte selbst über das Anmeldeverfahren der jeweiligen Plattform (OAuth). Er kann diese Rechte jederzeit entziehen — in der Anwendung über die Funktion zum Trennen der Verknüpfung oder unmittelbar in den Einstellungen der jeweiligen Plattform. Mit dem Entzug endet die Veröffentlichungsmöglichkeit; bereits veröffentlichte Beiträge bleiben davon unberührt und sind vom Kunden selbst zu verwalten.
(4) Der Anbieter greift auf die Konten des Kunden nur im Umfang der erteilten Berechtigungen und nur zu den in Absatz 1 genannten Zwecken zu. Ein Auslesen oder Auswerten von Inhalten zu anderen Zwecken findet nicht statt.
(5) Der Kunde bleibt für die veröffentlichten Inhalte presse-, wettbewerbs-, urheber- und kennzeichenrechtlich verantwortlich. Das gilt auch für Inhalte, die der Anbieter im Rahmen des Pflege-Abos vorbereitet hat: Der Kunde prüft sie vor der Freigabe. Der Kunde stellt insbesondere sicher, dass Werbeaussagen (z. B. Preisangaben, Aktionszeiträume, Gutscheinbedingungen) zutreffen.
(6) Zusätzlich gelten die Bedingungen und Richtlinien der jeweiligen Plattform (u. a. Meta Platforms Ireland Ltd. für Instagram und Facebook, Google Ireland Ltd. für das Unternehmensprofil) unmittelbar zwischen dem Kunden und der Plattform. Der Anbieter hat auf Verfügbarkeit, Reichweite, Zustellung, Moderationsentscheidungen und Sperren der Plattformen keinen Einfluss und schuldet insoweit keinen Erfolg. Sperrt oder beschränkt eine Plattform das Konto des Kunden oder ändert sie ihre Schnittstellen, berührt dies die Wirksamkeit dieses Vertrags nicht.
(7) Der Kunde stellt den Anbieter von Ansprüchen Dritter frei, die auf einem von ihm freigegebenen oder veranlassten Inhalt beruhen, sofern er die Rechtsverletzung zu vertreten hat.
(1) Die Software kann Funktionen zur Erzeugung von Texten und Bildern mit Hilfe künstlicher Intelligenz enthalten (KI-Agent). Der KI-Agent ist ein buchbares Modul; ohne Buchung ist er deaktiviert.
(2) Erzeugte Inhalte sind Entwürfe. Sie können unrichtig, unvollständig oder missverständlich sein. Der Kunde prüft jeden Entwurf vor Verwendung auf sachliche Richtigkeit und rechtliche Zulässigkeit; er entscheidet allein über die Veröffentlichung. Der Anbieter schuldet keine bestimmte inhaltliche Qualität und keine Freiheit von Ähnlichkeiten zu Werken Dritter.
(3) Kennzeichnung. Mit KI erzeugte Bilder werden in den Ausspielungen der Software als KI-generiert gekennzeichnet („Symbolbild (KI-generiert)", auf dem Werbe-TV „Bild (KI-generiert)"). Der Kunde darf diese Kennzeichnung nicht entfernen, überdecken oder unkenntlich machen. Damit setzt der Anbieter die Transparenzpflichten nach Art. 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung) technisch um; die Erfüllung eigener Kennzeichnungspflichten des Kunden außerhalb der Software — etwa bei anderweitiger Weiterverwendung der Bilder — obliegt dem Kunden.
(4) KI-Bilder werden als Symbolbilder bereitgestellt. Sie bilden die tatsächlich angebotene Speise nicht ab und dürfen nicht in einer Weise verwendet werden, die über die tatsächliche Beschaffenheit des Angebots täuscht.
(5) Kontingente. Je Laden steht ein monatliches Kontingent an KI-Entwürfen (Text- und Bildentwürfe) zur Verfügung, sobald der KI-Agent gebucht ist; seine Höhe ergibt sich aus Angebot bzw. Preisliste. Verbraucht wird das Kontingent durch das Erzeugen eines Entwurfs, nicht durch dessen Veröffentlichung. Nicht genutzte Kontingente verfallen zum Monatsende und werden nicht vergütet. Ist das Kontingent ausgeschöpft, stehen die KI-Funktionen bis zum nächsten Abrechnungsmonat nicht zur Verfügung; eine Aufstockung ist gesondert vereinbar. Setzt der Kunde einen eigenen Zugang zu einem KI-Anbieter ein, rechnet er dessen Nutzung unmittelbar mit diesem ab; das Kontingent des Anbieters findet dann keine Anwendung.
(6) Der Kunde darf die KI-Funktionen nicht für rechtswidrige, irreführende, diskriminierende oder persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte einsetzen und keine Eingaben tätigen, die Rechte Dritter verletzen.
(1) Beide Parteien beachten die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften. Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Anbieter auf seinem eigenen Internetauftritt enthält die Datenschutzerklärung unter https://thekenpilot.de/datenschutz.html.
(2) Soweit der Anbieter im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet — insbesondere Bestell-, Kunden- und Beschäftigtendaten des Kunden —, ist der Kunde Verantwortlicher und der Anbieter Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Nr. 8 DSGVO.
(3) Die Parteien schließen hierüber einen gesonderten Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Dieser Vertrag ist eigenständiges Dokument und geht diesen AGB in datenschutzrechtlichen Fragen vor. Der Kunde ist verpflichtet, ihn vor Aufnahme der Verarbeitung abzuschließen.
(4) Der Kunde ist als Verantwortlicher dafür zuständig, seine eigenen Informationspflichten gegenüber seinen Gästen und Beschäftigten zu erfüllen und für die von ihm veranlassten Verarbeitungen eine Rechtsgrundlage vorzuhalten.
(1) Die Software unterstützt den Kunden bei der Erfüllung kassenrechtlicher Anforderungen, insbesondere durch die Anbindung einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) nach § 146a AO und der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) sowie durch Belegausgabe und Journalführung.
(2) Verantwortlich für die Einhaltung der steuerlichen Pflichten bleibt allein der Kunde. Dies betrifft insbesondere die Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten nach AO, KassenSichV und den GoBD, die Belegausgabepflicht, die Mitteilung der eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme an die Finanzverwaltung, die zutreffende Erfassung sämtlicher Geschäftsvorfälle sowie die korrekte Zuordnung von Steuersätzen und Zahlarten.
(3) Der Anbieter erbringt keine Steuer- und keine Rechtsberatung. Hinweise zur Bedienung ersetzen nicht die Beratung durch den Steuerberater des Kunden.
(4) Die TSE wird als Dienst eines Drittanbieters eingebunden. Der Anbieter schuldet die ordnungsgemäße Anbindung, nicht jedoch den Fortbestand der Zertifizierung oder die Verfügbarkeit des Drittdienstes. Fällt die TSE aus, hat der Kunde die gesetzlich vorgesehenen Aufzeichnungs- und Meldepflichten für Ausfallzeiten zu beachten.
(5) Der Kunde hat die von ihm zu verantwortenden steuerlichen Daten im Rahmen seiner Aufbewahrungspflichten selbst zu sichern; § 13 bleibt unberührt.
(1) Der Anbieter räumt dem Kunden für die Dauer des Vertrags ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht ein, die Software im vereinbarten Umfang für die eigenen Geschäftszwecke des Kunden zu nutzen. Ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes besteht nicht.
(2) Der Kunde darf die Software nicht Dritten zur Nutzung überlassen, sie nicht vermieten, nicht weiterveräußern und nicht außerhalb seines Betriebs einsetzen. Zurückentwickeln, Dekompilieren und Disassemblieren sind nur in den Grenzen des § 69e UrhG zulässig. Automatisierte Massenabfragen und Umgehungen technischer Schutzmaßnahmen sind untersagt.
(3) Bei Vertragsende erlöschen die Nutzungsrechte. Der Kunde stellt die Nutzung ein.
(4) Inhalte des Kunden. An den vom Kunden eingestellten Inhalten — insbesondere Speisekarten, Texten, Logos, Fotos und Daten — stehen dem Kunden sämtliche Rechte zu; sie verbleiben bei ihm. Der Kunde räumt dem Anbieter lediglich das für die Leistungserbringung erforderliche, einfache und zeitlich auf die Vertragsdauer beschränkte Recht ein, diese Inhalte zu speichern, zu vervielfältigen, technisch zu bearbeiten (z. B. Bildgrößen, Formate) und über die vereinbarten Kanäle öffentlich zugänglich zu machen.
(5) Der Kunde sichert zu, dass er über die erforderlichen Rechte an den von ihm eingestellten Inhalten verfügt, und stellt den Anbieter von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung dieser Zusicherung beruhen, sofern er die Verletzung zu vertreten hat.
(6) Der Anbieter darf den Kunden mit Namen und Logo in einer Referenzliste nennen. Der Kunde kann dem jederzeit in Textform mit Wirkung für die Zukunft widersprechen.
(1) Auf die Überlassung der Software zur Nutzung auf Zeit findet Mietrecht Anwendung. Der Anbieter überlässt die Software in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand und erhält sie während der Vertragslaufzeit in diesem Zustand. Die verschuldensunabhängige Haftung für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB), ist ausgeschlossen.
(2) Mängel sind dem Anbieter unverzüglich und nachvollziehbar beschrieben anzuzeigen. Für die nach § 2 Abs. 2 gekaufte Hardware gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregeln des Kaufrechts.
(3) Der Anbieter haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, im Umfang einer übernommenen Garantie sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
(4) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) — also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf die Höhe der Nettovergütung, die der Kunde in den zwölf Monaten vor dem schadensauslösenden Ereignis für die betroffene Leistung gezahlt hat. Diese betragsmäßige Begrenzung gilt nur, soweit sie den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden nicht unterschreitet.
(5) Die Haftung für Datenverlust ist auf den Aufwand begrenzt, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden zur Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.
(6) Der Anbieter haftet nicht für entgangenen Gewinn des Kunden aus ausgefallenen Bestellungen, für Schäden aus Störungen bei Vorleistungserbringern (Zahlungsdienstleister, TSE-Dienst, Plattformen Dritter, Netzbetreiber) und nicht für Folgen unrichtiger Angaben des Kunden nach § 5.
(7) Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters.
(8) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz verjähren in zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Das gilt nicht für Ansprüche nach Absatz 3 — für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, aus einer Garantie und wegen arglistig verschwiegener Mängel bleibt es bei den gesetzlichen Fristen.
(1) Der Kunde kann seine Daten während der Vertragslaufzeit jederzeit über die in der Anwendung vorgesehenen Ausgabefunktionen abrufen.
(2) Nach Vertragsende erhält der Kunde seine Daten. Auf sein in Textform gestelltes Verlangen stellt der Anbieter ihm die im System vorhandenen Daten seines Betriebs zur Verfügung — insbesondere Kassen- und Bestelldaten, Kunden- und Adressdaten des Bestellsystems, Speisekarten- und Stammdaten sowie die Auswertungen und Exporte, die die Anwendung vorsieht (u. a. DATEV-Buchungsstapel und den Struktur-Export nach DSFinV-K). Die Bereitstellung erfolgt in den Formaten, die die Anwendung erzeugt (CSV bzw. ZIP-Archiv). Das Verlangen ist innerhalb von drei Monaten nach Vertragsende zu stellen; innerhalb dieser Frist ist die Bereitstellung im vorstehenden Umfang unentgeltlich. Aufwand darüber hinaus — insbesondere Sonderauswertungen, individuelle Formate oder wiederholte Bereitstellungen — wird nach den jeweils gültigen Stundensätzen vergütet.
(3) Der Struktur-Export nach DSFinV-K ist eine Vorstufe und keine zertifizierte Ausgabe: Er bildet die Struktur des Kassendaten-Exports ab, damit der Steuerberater oder Kassenfachmann des Kunden sie prüfen kann. Jede Ausgabe trägt einen entsprechenden Hinweis. Der Anbieter sichert nicht zu, dass der Export in dieser Form gegenüber der Finanzverwaltung als vollständiger Datenträgerexport genügt; § 10 bleibt unberührt.
(4) Nach Ablauf der Frist nach Absatz 2, spätestens jedoch sechs Monate nach Vertragsende, löscht der Anbieter die Daten des Kunden, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Daten, die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten unterliegen, werden bis zum Ablauf der jeweiligen Frist gesperrt aufbewahrt und anschließend gelöscht.
(5) Die Regelungen des Vertrags zur Auftragsverarbeitung nach § 9 Abs. 3 zu Löschung und Rückgabe gehen dieser Bestimmung vor.
(6) Der Kunde ist gehalten, seine steuerlich aufbewahrungspflichtigen Daten rechtzeitig vor Vertragsende selbst zu exportieren und in seinem Verantwortungsbereich zu sichern (§ 10).
(1) Der Anbieter kann diese AGB mit Wirkung für die Zukunft ändern, soweit die Änderung erforderlich ist, um sie an eine geänderte Rechtslage, an höchstrichterliche Rechtsprechung, an geänderte technische Rahmenbedingungen oder an einen geänderten Leistungsumfang anzupassen, und der Kunde dadurch nicht unangemessen benachteiligt wird.
(2) Die Änderung wird dem Kunden mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitgeteilt; die geänderten Bedingungen werden dabei hervorgehoben oder beigefügt.
(3) Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung in Textform, gilt die Änderung als angenommen. Auf diese Wirkung wird der Kunde in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Widerspricht der Kunde, kann jede Partei den Vertrag zum geplanten Wirksamwerden der Änderung kündigen; bis dahin gelten die bisherigen Bedingungen fort.
(4) Änderungen der Hauptleistungspflichten und der Entgelte sind von dieser Regelung nicht erfasst; für Entgelte gilt § 4 Abs. 5.
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Saarbrücken, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Anbieter ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
(3) Erfüllungsort ist der Sitz des Anbieters.
(4) Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung des Anbieters in Textform auf Dritte übertragen. Der Anbieter darf zur Leistungserbringung Subunternehmer einsetzen; seine Verantwortlichkeit gegenüber dem Kunden bleibt unberührt.
(5) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses. Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien haben stets Vorrang.
(6) Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle ist der Anbieter nicht verpflichtet und nicht bereit.
(7) Salvatorische Klausel. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung. Entsprechendes gilt bei einer Regelungslücke.
Entwurfsstand: 30.09.2026 (zuletzt ergänzt: § 2 Abs. 3 TSE-Vorgänge) — Druckerei Huwig GmbH, Riegelsberg. Siehe auch Impressum und Datenschutzerklärung.